Wenn Sie auf dem Weg zur Betriebsstätte oder auf dem Heimweg gelegentlich noch dienstliche Umwege fahren, weil Sie noch Kunden oder Mandanten besuchen, stellt sich die Frage, ob diese Fahrt eine Dienstreise darstellt oder sogar die Entfernungspauschale gekürzt werden muss.
In einem solchen Fall entschied der BFH (Urteil vom 19.05.2015 VIII R 12/13), dass eine dienstliche Fahrt nur für den Teil der Strecke vorliegt, welcher über die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte hinausgeht.
Dementsprechend können nicht sämtliche angefallene Kosten für die gesamte Strecke als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Fakten:
Des Weiteren hat diese neue BFH-Rechtsprechung auch Auswirkung auf die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches. Die entsprechenden Mehrkilometer stellen keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. Diese Mehrkilometer müssten als betriebliche bzw. berufliche Kilometer erfasst werden.
Gerne helfen wir Ihnen, die sich aus der BFH-Rechtsprechung ergebene Berechnung korrekt durchzuführen und stehen Ihnen auch für Fragen und Abgrenzungsprobleme zur Verfügung.