Die Situation:
Diese Fragen kennen wir alle und eigentlich klingt die Antwort auch recht einfach: 7 % Umsatzsteuer bei einer reinen Lieferung oder Abholung von Lebensmitteln und 19 % für die Abgabe von Speisen in einem Restaurant. Doch wo endet die Lieferung und wo beginnt die Abgabe von Speisen? 


Die Fakten:

„Unschädliche“ Dienstleistungen im Rahmen der Lieferung von Speisen sind z. B. die Zubereitung von Speisen, der Transport der Speisen und Getränke zum Ort des Verzehrs inklusive Kühlen bzw. Wärmen und übliche Nebenleistungen wie Verpackungen, Einweggeschirr und –besteck.

„Schädliche“ Dienstleistungen sind z. B. die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur, z.B. Tische und Stühle und die Bereitstellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal. Dies führt zu der Annahme, dass die Abgabe von Speisen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen.

Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an. Daher genügt eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für die Annahme einer sonstigen Leistung.

Unsere Empfehlung:
Wichtig ist die Einhaltung dieser Vorgaben, die korrekte Erfassung in der Kasse und die klaren Vorgaben an das entsprechende Personal. Gerade in Zeiten von elektronisch auslesbaren Kassen kann das Finanzamt leicht Unregelmäßigkeiten feststellen und eventuell hohe Zuschätzungen vornehmen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Zweifelsfragen zur Seite.


Sie haben Fragen? Ihr Ansprechpartner ist:

Wolfgang Burk, Steuerberater, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.), Tel. 02734 / 4336-0 / Wolfgang.Burk@8P.de