Abgabepflichtig bei der Künstlersozialkasse sind Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder  Öffentlichkeitsarbeit sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll.


Die Fakten:

Künstler und Publizisten sind z.B.: Grafiker, Mode-, Textil-, Industrie-Designer, Layouter, Illustratoren, Fotografen, Webdesigner, Stylisten, Visagisten, Film- und Fernsehproduzenten, Schauspieler, Sprecher, Sänger, Musiker, Texter, Konzeptionäre, PR- Fachleute, Übersetzer

Unerheblich ist dabei, ob die Künstler/Publizisten als einzelne Freischaffende oder als Gruppe, wie z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, oder unter einer Firma (Einzelfirma) beauftragt werden und ob diese selbst in der Künstlersozialversicherung versichert sind.

Eine Tätigkeit ist nicht mehr nur gelegentlich, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte für die Aufträge im Kalenderjahr 450 Euro überschreiten.

Nicht unter die Abgabepflicht fallen: Zahlungen an GmbH / AG und KG / OHG / GmbH & Co. KG, steuerfreie Aufwands- entschädigungen (z.B. Reise- und Bewirtungskosten), Entgelte im Rahmen der Übungsleiterpauschale von max. 2.400 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26 EStG).

Der Beitragssatz beträgt seit dem Jahr 2014 5,2%, ab 2017 4,8% und ab 2018 4,2% der zu zahlenden Gagen/Tantiemen/Honoraren (netto).

Sie sind nicht sicher, ob Sie betroffen sind? Sprechen Sie uns an! 


Sie haben Fragen? Ihr Ansprechpartner ist:

Thomas Falkenheiner, Steuerberater, Tel. 0271 / 8800-50 / Thomas.Falkenheiner@8P.de