Von Verträgen zwischen nahen Angehörigen wird häufig Gebrauch gemacht. Typische Verträge sind vor allem: Mietverträge, Arbeitsverträge und Darlehensverträge sowie Vermögensübertragungen auf die Kinder. Die Verträge unterliegen hinsichtlich ihrer steuerlichen Wirksamkeit jedoch einer strengen Prüfung, da diese im Gegensatz zu Verträgen zwischen fremden Dritten nicht von Interessengegensätzen geprägt sind.

Ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn er einem Vergleich gegenüber Verträgen mit fremden Dritten standhält (sog. Fremdvergleich).

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist dabei vor allem:


Die Fakten:

1. Ein bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossener Vertrag

2. Eine ernsthaft getroffene Vereinbarung, wie sie auch unter fremden Dritten üblich gewesen wäre

3. Die tatsächliche Umsetzung, der im Vertrag fixierten Vereinbarungen

Die Nichtbeachtung der zivilrechtlichen Formvorgaben führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird, jedoch gilt diese als starkes Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragsbeteiligten.

Zivilrechtlich ist die schriftliche Niederlegung des Vertrages nicht verpflichtend, aus Gründen der Beweissicherung ist sie von unserer Seite dennoch zu empfehlen.

Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen dabei, dass der Vertrag steuerlich anerkannt wird.


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Wolfgang Burk, Steuerberater, Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.), Tel. 02734 / 4336-0 / Wolfgang.Burk@8P.de