Häufig wird in der Praxis angenommen, dass das Arbeitsverhältnis älterer Arbeitnehmer automatisch mit dem Bezug einer Rente endet.

Dies ist jedoch ein Irrtum!

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur erfolgen durch:


Die Fakten:

Kündigung: Die Kündigung älterer Arbeitnehmer wird i. d. R. unbegründet sein! Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, wobei der Bezug einer Altersrente grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt. Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeit- nehmers wird aufgrund der durchzuführenden Sozial- auswahl, die das Lebensalter, die Dauer der Betriebszu- gehörigkeit und die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers berücksichtigt, unbegründet sein. Allenfalls eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung käme in Betracht.

Aufhebungsvertrag: Vor einer Kündigung sollte immer der Versuch einer einvernehm- lichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages versucht werden.

Arbeitsvertragliche Beendigungsklausel: Um Rechtssicherheit zu erhalten und zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur unter den Beschäftigten eines Unternehmens empfiehlt sich die Vereinbarung einer alters- bezogenen Beendigungs- klausel. Der Ausgestaltung einer arbeitsvertraglichen Beendigungsklausel sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften und Recht- sprechungsgrundsätze des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeits- gerichtes enge Grenzen gesetzt. Soweit diese nicht beachtet werden, führt dies zur Unwirksamkeit der altersbezogenen Beendigungsklausel.

Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Erstellung einer altersbezogenen Beendigungsklausel, wir beraten Sie gerne hierüber und nehmen Ihre Interessen außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren wahr.


Sie haben Fragen? Ihr Ansprechpartner ist:

Katrin Olm, Rechtsanwältin, Tel. 0271 / 8800-50 / Katrin.Olm@8P.de