Grundsätzlich ist der Verein für den Schaden verantwortlich, der durch einen Vertreter des Vereins in Ausführung einer Tätigkeit für den Verein einer außenstehenden Person zugefügt wird. Was geschieht jedoch, wenn ein Organmitglied dem Verein einen Schaden zufügt?

Das Gesetz sieht Haftungsbeschränkungen für ein Handeln auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in folgenden Fällen vor:


Die Fakten:

1. Bei Organmitgliedern, die unentgeltlich oder bis zu 720€ jährlich tätig sind und bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten für den Verein einen Schaden verursachen (§ 31a BGB).

2. Bei Vereinsmitgliedern, die unentgeltlich oder bis zu 720€ jährlich tätig sind und bei der Wahrnehmung einer ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben einen Schaden verursachen (§ 31b BGB).

3. Bei Angestellten des Vereins, die in Ausführung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben dem Verein einen Schaden verursachen.

Gesetzlich ist für alle anderen Fälle keine Haftungsbeschränkung vorgesehen. Da eine erweiterte Schutzgewährung möglich ist, kann durch eine Satzungsbestimmung oder individuelle Vereinbarungen auch für solche Organmitglieder eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgesehen sein, deren Vergütung 720€ im Jahr übersteigt, die jedoch keine Arbeitnehmer sind.

Die Haftungsbeschränkung der §§ 31a und b BGB kann übrigens auch erweitert und die Haftungsfreistellung damit auch für grobe Fahrlässigkeit vorgesehen werden.


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