Bei der Steuerfreiheit von Exportumsätzen ist der Tatbestand der grenzüberschreitenden Warenbewegung von entscheidender Bedeutung.  Das gilt insbesondere bei Reihengeschäften, also solchen Vorgängen, bei denen mehrere Unternehmer nacheinander Umsätze über dieselbe Ware abschließen und die Ware dabei vom ersten Unternehmer in der Lieferkette an den letzten Abnehmer gelangt. Bei diesen Reihengeschäften liegt umsatzsteuerlich nur eine warenbewegte Lieferung vor, alle übrigen Lieferungen sind nicht warenbewegt. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen führt jedoch nur die warenbewegte Lieferung zur Steuerbefreiung.

Was passiert aber, wenn sich Lieferer und Abnehmer die Transportverantwortung teilen oder es aus anderen Gründen zu einer Transportunterbrechung kommt?

Die Finanzverwaltung hat nun klare Regelungen zur Feststellung der Steuerfreiheit  von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in Fällen der gebrochenen Beförderung oder Versendung erlassen.


Die Fakten:

Bei der sogenannten gebrochenen Beförderung sind sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Gegenstandes eingebunden, weil sie sich z.B. den Transport des Liefergegenstandes zum Bestimmungsort geteilt haben.

Die Lieferung spaltet sich damit in mehrere hintereinander geschaltete getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf. Ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft liegt nach Verwaltungsauffassung nicht vor.

Das BMF stellt außerdem klar, dass bei einheitlichen Transporten Unterbrechungen, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind (z.B. Wechsel des Beförderungsmittels) der Annahme eines Reihengeschäfts dagegen nicht entgegenstehen. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine gebrochene Beförderung.

 Reihengeschäfte bei grenzüberschreitenden Liefervorgängen – insbesondere solche, die nicht sofort erkannt werden – können empfindliche Steuerbelastungen oder Registrierungspflichten im Ausland auslösen, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung (also die Warenbewegung) nicht optimal zugeordnet wird. Soll daher ein Reihengeschäft gezielt  vermieden werden, kann die Vereinbarung einer gebrochenen Beförderung durchaus ein sinnvolles Gestaltungsmittel sein. 

Wir beraten Sie gerne bei speziellen Fragen zu umsatzsteuerlichen Auswirkungen Ihrer Lieferbeziehungen.