Bei der Steuerfreiheit von Exportumsätzen ist der Tatbestand der grenzüberschreitenden Warenbewegung von entscheidender Bedeutung. Das gilt insbesondere bei Reihengeschäften, also solchen Vorgängen, bei denen mehrere Unternehmer nacheinander Umsätze über dieselbe Ware abschließen und die Ware dabei vom ersten Unternehmer in der Lieferkette an den letzten Abnehmer gelangt. Bei diesen Reihengeschäften liegt umsatzsteuerlich nur eine warenbewegte Lieferung vor, alle übrigen Lieferungen sind nicht warenbewegt. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen führt jedoch nur die warenbewegte Lieferung zur Steuerbefreiung.
Was passiert aber, wenn sich Lieferer und Abnehmer die Transportverantwortung teilen oder es aus anderen Gründen zu einer Transportunterbrechung kommt?
Die Finanzverwaltung hat nun klare Regelungen zur Feststellung der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in Fällen der gebrochenen Beförderung oder Versendung erlassen.
Die Fakten:
Reihengeschäfte bei grenzüberschreitenden Liefervorgängen – insbesondere solche, die nicht sofort erkannt werden – können empfindliche Steuerbelastungen oder Registrierungspflichten im Ausland auslösen, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung (also die Warenbewegung) nicht optimal zugeordnet wird. Soll daher ein Reihengeschäft gezielt vermieden werden, kann die Vereinbarung einer gebrochenen Beförderung durchaus ein sinnvolles Gestaltungsmittel sein.
Wir beraten Sie gerne bei speziellen Fragen zu umsatzsteuerlichen Auswirkungen Ihrer Lieferbeziehungen.