Seit 2017 bestehen bereits aufgrund der Non-Financial Reporting Directive (NFRD bzw. sog. CSR-Richtlinie 1.0) besondere Pflichten für große Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten hinsichtlich eines nichtfinanziellen Berichts (vgl. § 289b HGB). Demnach muss dieser Bericht Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Achtung der Menschrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Diese Richtlinie wurde jedoch mangels einheitlichem Rahmenwerk, nicht vergleichbarer Informationen zwischen den Berichten der Unternehmen und dem Vorwurf des Missbrauchs des Berichts für Marketingzwecke (z.B. greenwashing) kritisiert.

Daraufhin hat die EU-Kommission im April 2021 den Entwurf einer Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD bzw. sog. CSR-Richtlinie 2.0) veröffentlicht, die die NFRD ersetzen soll. Im Juni 2022 wurde dann ein gemeinsamer Änderungsentwurf vom Europäischen Rat und Parlament veröffentlicht, der im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Die größte Änderung betrifft die zeitliche Anwendung der neuen Richtlinie. Demnach soll die CSR-RL 2.0 ab 2024 für alle Unternehmen gelten, die bisher schon unter die CSR-RL 1.0 fallen. Ab 2025 sollen dann auch alle große Unternehmen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass nur mehr als 250 Beschäftigte notwendig sind. Ab 2026 sollen die neuen Regeln verpflichtend für alle börsennotierten KMU sein, wobei diese die Anwendung um bis zu zwei Jahre bis 2028 verzögern können (sog. Opt-out Möglichkeit).

 

Eine wesentliche Änderung gegenüber der CSR-RL 1.0 ist die zwingende Integration des nichtfinanziellen Berichts in den Lagebericht. Bisher ist auch ein separater nichtfinanzieller Bericht möglich gewesen. Weiterhin sollen zur Vereinfachung Berichterstattungsstandards und inhaltliche Regulierungen erlassen werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der CSR-Berichterstattung zu gewährleisten. Zudem sollen für den nichtfinanziellen Bericht die gleichen Anforderungen wie für den finanziellen Bericht gelten, z.B. hinsichtlich der Belastbarkeit und der Nachvollziehbarkeit. Daher wird empfohlen, das Datenmanagement der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch ein internes Kontrollsystem abzusichern. Außerdem sollen die Qualität und die Einhaltung der Vorschriften durch unabhängige Dritte zertifiziert werden (z.B. Wirtschaftsprüfer).

Die CSR-RL 2.0 gibt konkrete Inhaltsanweisungen für den nichtfinanziellen Bericht. Dazu zählen insbesondere die folgenden Vorgaben:

  • Doppelte Maßgeblichkeit
    • Es sollen Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht aufgenommen werden, die entweder für das Verständnis der Unternehmensauswirkung auf Nachhaltigkeitsbelange (Inside-Out-Perspektive) oder für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsbelangen auf die Unternehmensentwicklung und –leistung (Outside-In-Perspektive) erforderlich sind.
  • Beschreibung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie
    • Eine Erläuterung der Resilienz des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie gegenüber Risiken und Chancen bzgl. der Nachhaltigkeitsbelange
    • Es soll dargelegt werden, dass das Geschäftsmodell und die Unternehmensstrategie mit nachhaltiger Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius gem. dem Pariser Klimaschutzabkommen vereinbar sind.
  • Ziele, Zielerreichung und Verantwortung der Unternehmensführung
    • Beschreibung von Verfahrensweisen und Richtlinien bzgl. Nachhaltigkeitsbelangen inkl. Festlegung von Nachhaltigkeitszielen und deren Fortschritte
    • Erläuterung der Rolle von Unternehmensführungs- und Aufsichtsorganen dabei
  • Due Diligence
    • Beschreibung von implementierten Due-Diligence-Prozessen bzgl. Nachhaltigkeitsbelange
    • Erläuterung Auswirkungen auf Wertschöpfungskette einschl. Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferketten (alle ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse)
  • Risiken und Indikatoren
    • Beschreibung von Risiken und Abhängigkeiten bzgl. Nachhaltigkeitsbelange und deren Umgang (qualitative und quantitative Beschreibung)
  • Beschreibung von immateriellen Werten
    • Insbesondere geistiges Kapital, Humankapital, Sozial- und Netzwerkkapital

 


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Matthias Künzel, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, D.U.T. (Diplôme universitaire de technologie), Tel. 0271 / 8800-50 / Matthias.Kuenzel@8P.de