Seit dem 01. Januar 2023 ist der Erwerb von PV-Anlagen durch einen Nullsteuersatz im Prinzip umsatzsteuerfrei. Beim Kauf einer PV-Anlage vor dem Jahr 2023 musste man noch 19 % Umsatzsteuer zahlen. Wollte man den Vorteil des Vorsteuerabzugs haben, hat dies einige steuerliche Pflichten zur Folge gehabt. Unter anderem musste man dann den ins Netz eingespeisten Strom und den selbst genutzten Strom mit Umsatzsteuer versteuern. Diese steuerlichen Pflichten fallen für seit dem 01. Januar erworbene PV-Anlagen grundsätzlich weg.

Doch auch Besitzer von PV-Anlagen, die vor dem Jahr 2023 erworben wurden, können von der neuen Regelung des Nullsteuersatzes profitieren. Dazu muss die Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden. Dies hat zur Folge, dass der selbst genutzte Strom nicht mehr mit Umsatzsteuer versteuert werden muss. Der ins Netz eingespeiste Strom muss jedoch weiter mit Umsatzsteuer versteuert werden. Diese Umsatzsteuer erhält man allerdings vom Netzbetreiber zurück, sodass man insoweit wirtschaftlich nicht belastet ist.

Welche Voraussetzungen für die steuerneutrale Entnahme vorliegen müssen und wie dies tatsächlich umgesetzt werden kann, auch gegenüber dem Finanzamt, können wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungstermin erläutern.