Das leider oft noch genutzte Berliner Testament ist so aufgebaut, dass sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Erben einsetzen. Nach dem Tode des zuletzt Versterbenden sollen dann meistens die Kinder bzw. der Schlusserbe alles erben.


Die Fakten:

Durch das Berliner Testament treten zwei erbschaftsteuerlich ungünstige Folgen ein:

1. Der Schlusserbe (das Kind) verliert den ihm gegenüber dem erstversterbenden Elternteil zustehenden persönlichen Freibetrag von 400.000,00 €.

2. Es erfolgt eine Vereinigung des familiären Vermögens in einer Person, wodurch die erbschaftsteuerliche Belastung steigt, da der Steuertarif progressiv ausgestaltet ist.

Die Lösung:

Die Erbfolge sollte so gestaltet werden, dass bereits im ersten Todesfall ein Teil des Vermögens dem Schlusserben zugewendet wird. Dadurch kann der Schlusserbe seinen gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil zustehenden Freibetrag nutzen und es kommt nicht zu einer Zusammenballung des Vermögens bei einem Elternteil. Dies ist einfach zu bewerkstelligen, indem an dem Vermögen zugunsten des oder der Kinder Vermächtnisse eingeräumt werden.

Wenn bereits ein Elternteil verstorben ist, ist die Regelung des Berliner Testaments nicht mehr änderbar. Hier hilft alternativ nur, dass das Kind bzw. der Schlusserbe den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil geltend macht. Der Pflichtteil wirkt als Nachlassverbindlichkeit und schmälert den Nachlass vom zuletzt Verstorbenen.

Sofern beide Ehegatten/Lebenspartner noch leben, sollte das Testament bei hohem Vermögen abgeändert werden.


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Gunnar Steffens, Steuerberater, Tel. 0271 / 8800-50 / Gunnar.Steffens@8P.de